GEMEINDE FLATTACH, KÄRNTEN - ÖSTERREICH
Bald sind mehr als 100 µW/m² unzulässig!
Elektromagnetische HF-Quellen Max. peak / peak hold |
Exposition am Tag | Exposition Nachts | Empfindliche Personen* | |||
Rundfunk (FM, UKW) | 10.000 µW/m2 | 1.000 µW/m2 | 100 µW/m2 | |||
TETRA (Behörden-/Polizeifunk) | 1.000 µW/m2 | 100 µW/m2 | 10 µW/m2 | |||
DVB-T (digitales Fernsehen) | 1.000 µW/m2 | 100 µW/m2 | 10 µW/m2 | |||
GSM (2G) 900/1800 MHz | 100 µW/m2 | 10 µW/m2 | 1 µW/m2 | |||
DECT (Funktelefon, 1860 MHz) | 100 µW/m2 | 10 µW/m2 | 1 µW/m2 | |||
UMTS (3G) | 100 µW/m2 | 10 µW/m2 | 1 µW/m2 | |||
LTE (4G) | 100 µW/m2 | 10 µW/m2 | 1 µW/m2 | |||
GPRS (2,5G) mit PTCCH** (8,33 Hz puls) | 10 µW/m2 | 1 µW/m2 | 0,1 µW/m2 | |||
DAB+ (10,4 Hz puls) digitalradio | 10 µW/m2 | 1 µW/m2 | 0,1 µW/m2 | |||
WLAN (2,4/5,6 GHz (10 Hz puls) | 10 µW/m2 | 1 µW/m2 | 0,1 µW/m2 | |||
* Vorsorgeansatz beruht auf einem Faktor 10 | ||||||
** PTCCH = Packet Timing Advance Control Channel | ||||||
Aus der EURPOEAM EMF Richtlinie 2016 |
Auf Anfrage gab der Flattacher Amtsleiter Mag. Markus Zaiser dem österreichischen Mobilfunkkritiker Johann Kuhn folgende Auskunft über den Beschluss des Gemeinderats gegen einen 5G-Ausbau:
"Ich darf kurz berichten, dass der Gemeinderat Flattach in seiner Sitzung vom 09.07.2020 mehrheitlich beschlossen hat
- dass die Breitbandversorgung für das schnelle Internet in der Gemeinde Flattach mittels eines Glasfaserkabelnetzes, unter Einbindung der bestehenden Kupferleitungen des alten Festnetzes, so wie dies das beschlossene Ziel in der Breitbandstrategie 2020 war, und nicht mit der gesundheits-schädlichen 5G Funkanwendung durchgeführt wird, um die Bevölkerung, sowie die Tier- und Pflanzenwelt vor der gesundheitsgefährlichen und schädlichen Mobilfunkstrahlung zu schützen.
- dass bei der baubehördlichen Genehmigung von Sendeanlagen jeglicher Art der Verwendungszweck (die Strahlung), bei der Standortzulässigkeit berücksichtigt wird, und bei den bereits bestehenden Sendeanlagen innerhalb von 3 Jahren eine nachträgliche Überprüfung diesbezüglich durchzuführen ist.
- nachstehende Resolution an die Österreichische Bundesregierung zu veranlassen: "Die österreichische Bundesregierung wird aufgefordert den 5G-Netzausbau vorübergehend zu stoppen, bis nachweislich sichergestellt ist, dass 5G keine gesundheitlichen Schäden an Mensch und Tier verursacht. Vor allem muss dem vorsorglichen Schutz der Gesundheit der Bevölkerung eine höhere Priorität eingeräumt werden."
- die beigeschlossene VO über baupolizeiliche Maßnahmen im Gemeindegebiet zu genehmigen.
Vielen Dank somit für die Bereitstellung der Beschlussvorlagen. Die Gemeinde Flattach reiht sich somit in eine immer größer werdende Anzahl österreichischer Gemeinden ein, welche gegen den 5G-Ausbau eintreten.
Mit besten Grüßen
Markus Zaiser
Mag. (FH) Markus Zaiser
Amtsleitung"
Gemeindliche Autonomie in Österreich
Unsere österreichischen Freunde gaben uns folgende Auskunft: Die Bürger aller Gemeinden in Österreich haben den Anspruch darauf, dass die von ihnen gewählten Gemeindevertretungen so handeln, wie es der Gemeinderat in Flattach mit diesem Beschluss gemacht hat. Nur solche Beschlüsse, die sich auf den eigenen Wirkungsbereich beschränken, sind sinnvoll und können von den Aufsichtsbehörden nicht aufgehoben werden, denn im eigenen Wirkungsbereich sind die Gemeinden unantastbar!
Zulässige Bestrahlungsstärken werden drastisch reduziert
Eine Begrenzung der maximal zulässigen Immissionen auf 100 µW/m² nach den Empfehlungen der EUROPAEM bedeutet, dass diese bis zu 100.000-fach niedriger angesetzt sind, als was z.B. in Deutschland für UMTS- und LTE 2600-Mobilfunksendeanlagen zulässig ist.Diese Forderung nach einem einklagbaren Schutzstandard von 100 µW/m² stellte der BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) bereits im Jahr 2008 in seinem Positionspapier 46 "Für zukunftsfähige Funktechnologien auf.
Anmerkungen zum Begriff "Widmungsmaß" in der Vorordnung
Das Widmungsmaß des Bauplatzes ist die absolute Grenze der zulässigen Immissionsbelastung. Es definiert die Grenzen zulässiger Belästigungen nach den jeweiligen standortspezifischen und für die Flächenwidmung vorgegebenem Widmungsmaß.
Rechtssatz
"Soweit für die Widmung der Liegenschaften maßgebende Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz bedeutsamen Inhalt nicht bestehen, ist jede selbst geringfügige - nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen als Beeinträchtigung des Wohlbefindens in Betracht kommende - Überschreitung des den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Immissionsstandes nicht als zumutbar zu beurteilen."
Quelle: https://www.diagnose-funk.org